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AGer-Z 2017 Nr. 13 OR 336c, 341; Unwirksamer Verzicht auf Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit
13. OR 336c, 341; Unwirksamer Verzicht auf Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit Zu prüfen war die Wirksamkeit eines Verzichts auf Verlängerung der Kündigungsfrist im Krankheitsfall. Aus dem den Erwägungen: «Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Bei Art. 336c OR handelt es sich um eine relativ zwingende Norm, von welcher allein zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (Art. 362 Abs. 1 OR). Nicht anfechtbar unter Berufung auf Art. 341 OR sind Vergleiche zwischen den Parteien, mit denen ein streitiges oder unsicheres Rechtsverhältnis bereinigt wird und bei denen eindeutig beide Seiten Konzessionen machen. Gemäss Bundesgericht ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (statt vieler BGer 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012, E. 4.1; BGer 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006, E. 3.1). Kommt die Initiative zum Vergleich vom Arbeitgeber, so ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (BGer 4A_364/2016 vom
31. Oktober 2016, E. 3.1). Zur Prüfung der Angemessenheit eines Vergleiches ist sodann von der Situation auszugehen, in der sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Unterschrift befand. War er bereits krank, so haben die Konzessionen des Arbeitgebers höher auszufallen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5 f. zu Art. 341 OR). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe mit dem Kläger einen echten Vergleich geschlossen. Während der Kläger auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR verzichtet habe, habe sie, die Beklagte, sich dazu bereit erklärt, einen Anteil am mutmasslichen Bonus rund drei Monate vor dem üblichen Fälligkeitstermin zu bezahlen. Der Kläger macht hingegen geltend, er habe nur deshalb in die Vereinbarung eingewilligt, weil er auf das Zustandekommen des Zusammenarbeitsvertrages vertraut habe. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist fällig werden. Die Beklagte hätte Ende Dezember 2014 den Bonus aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen klaren Definition grundsätzlich bestimmen können. Selbst wenn die Bonuszahlungen Ende Januar 2015 aufgrund der fehlenden Zahlen des N. und des T. Revenues noch nicht hätten bestimmt werden können, so wäre der Bonus gemäss Arbeitsvertrag 60 Tage nach Beendigung des Finanzjahres fällig geworden. Daran ändert auch nichts, dass es offenbar einer konzernweiten Praxis entsprach, den Bonus erst im April des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres auszubezahlen. Die Beklagte zahlte also dem Kläger seinen Anteil am mutmasslichen Bonus rund einen, maximal zwei Monate früher aus, als sie dies vertraglich zugesichert hatte. Im Weiteren ging die Beklagte kein finanzielles Risiko ein, indem sie dem Kläger einen Bonus ausbezahlte, welcher ihm ohnehin zugestanden hätte. Ihr Verzicht beschränkte sich auf ein allfälliges Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 323b
Abs. 2 OR, entgangene Zinsen auf dem Kapital sowie die entgangene Arbeitsleistung des Klägers. Umgekehrt hatte sie den Vorteil, die Stelle sofort wieder besetzen zu können. Was den Kläger anbelangt, so verzichtete dieser auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Januar 2015 und damit maximal auf einen Monatslohn sowie die dazugehörigen Sozialversicherungsleistungen, wobei er sich allfällige andere Verdienste in dieser Zeit anrechnen lassen müsste. Sodann ist davon auszugehen, dass der Kläger vom verfrüht ausbezahlten Bonus profitierte, hielt er doch selber fest, dass er das Geld für die Gründung der Gesellschaft in A. verwenden wolle. Allerdings kann dem E-Mail vom
22. Dezember 2014 nicht entnommen werden, dass er auf das Geld dringend angewiesen gewesen wäre und es nicht auch von einer Drittquelle hätte beschaffen können. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Vertrauen auf den noch abzuschliessenden Zusammenarbeitsvertrag auf die ihm zustehenden Rechte verzichtete. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verzichts bereits krank war, womit die Konzessionen der Beklagten entsprechend höher ausfallen müssten, weil das Risiko eingetreten ist respektive sich der Anspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert hatte. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts erscheinen die Konzessionen der Beklagten im Vergleich zu denjenigen des Klägers als ungenügend. So zahlte die Beklagte zwar ein bis zwei Monate verfrüht einen Bonus aus, doch wäre dieser ohnehin geschuldet gewesen. Was sodann die entgangene Arbeitsleistung des Klägers anbelangt, so dürfte diese angesichts der Freistellung ab dem 28. Oktober 2014 sowie angesichts der Vereinbarung des Verzichtes auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht besonders ins Gewicht fallen. Die Zinsen auf dem Kapital dürften sich auf ein Weniges beschränkt haben. Gesamthaft betrachtet ist der Verzicht der Beklagten bei bereits erfolgter Erkrankung des Klägers als gering einzustufen, wohingegen der Kläger eine weitaus grössere Konzession einging und auf einen Teil seines Lohnes sowie die entsprechenden Sozialversicherungsleistungen verzichtete. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Rechtsunsicherheit relativ gering und der gesetzliche Anspruch des Klägers offenkundig war. Die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wurde, waren daher nicht von ungefähr gleichem Wert, weshalb der Kläger nicht gültig auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verzichten konnte.» (AN160031 vom 8. November 2017)